1. Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls.
2. Ob der Erblasser eine Erbseinsetzung oder ein Vermächtnis wollte, ist durch Auslegung zu ermitteln.
3. Wenn der Erblasser einer oder mehreren bestimmten Personen alle wesentlichen Stücke seines Vermögens hinterlässt, liegt im Zweifel Erbseinsetzung vor. Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung. Immer dann, wenn (bloß) einzelne Sachen oder Rechte zugewendet werden, ist im Zweifel ein Vermächtnis anzunehmen.