1. An der tatbestandsmäßigen Neuerrichtung eines Gebäudes fehlt es schon dann, wenn bestehen gebliebene Räume des alten Baubestandes im neuen Haus weiterverwendet werden. Eine allfällige Geringfügigkeit der Einbeziehung alter Gebäudeteile eignet sich jedenfalls dann nicht mehr als Abgrenzungskriterium, wenn das eigentliche Objekt der Mieterschutzgesetzgebung, eine als Wohnung oder Geschäftslokal selbständig vermietbare Räumlichkeit, erhalten geblieben ist.