Es ist wohl keine Seltenheit, dass eine Scheidungsklage zurückgenommen wird, die Ehe folglich aufrecht bleibt. Aber bleibt sodann auch die letztwillige Verfügung zugunsten des Ehepartners aufrecht? Zwar sieht das ABGB in § 725 eine Regelung für den Fall vor, dass nach letztwilliger Begünstigung des Gatten die Ehe geschieden oder ein Scheidungsverfahren eingeleitet wird, jedoch sucht man nach einer Antwort auf die Frage, was gilt, wenn die Scheidungsklage sodann wieder zurückgenommen wird, vergeblich. Der gegenständliche Beitrag liefert hierfür eine Lösung.