Der Abschluss einer Honorarvereinbarung nach Einheitssatz und Bezifferung der Bemessungsgrundlage steht nicht in Widerspruch zur Rsp des EuGH (C-395/21 ), wenn der Verbraucher bei Vertragsabschluss durch die ihm vom Gewerbetreibenden erteilten Informationen in die Lage versetzt worden ist, seine Entscheidung mit Bedacht und in voller Kenntnis der finanziellen Folgen des Vertragsabschlusses zu treffen. Zur Erteilung dieser Informationen reicht ein mündliches anwaltliches Informationsgespräch mit anschließendem "Bestätigungsschreiben" aus, weil § 5a Abs 1 Z 3 KSchG keine Formpflicht vorsieht.