Eine Schlichtungsklausel, die weder festlegt, wie viele Mediatoren von wem auf welche Weise zu bestimmen sind, welche Qualifikationen die Mediatoren aufweisen müssen, wo der Schlichtungsversuch stattfinden soll, noch wie lange diese Versuche dauern sollen, bis das Gericht angerufen werden kann, ist vollkommen unbestimmt und daher unwirksam.
6 Ob 229/22b