Bei absoluter Anwaltspflicht ist der unvertretene Kl im Verfahren postulationsunfähig. Der daraufhin einschreitende Rechtsanwalt kann einen neuen Schriftsatz, zusammen mit dem unveränderten, ursprünglich eingebrachten Schriftsatz, einbringen. Im Anwaltsprozess kann durch Vorlage eines neuen Schriftsatzes der Originalschriftsatz substituiert werden. Wird in dieser - ersten zur geschäftsordungsgemäßen Behandlung geeigneten - Klage die Ausdehnung des Klagebegehrens lediglich vorbehalten, so stellt dieser Vorbehalt kein Belangen iSd § 1497 ABGB dar.