Die Bestimmung des § 246 Abs 3 Z 1 ABGB ist auf den Fall, dass die Bestellung des gesetzl Erwachsenenvertreters von vornherein unzulässig war, analog anzuwenden.
4 Ob 123/23a
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Die Bestimmung des § 246 Abs 3 Z 1 ABGB ist auf den Fall, dass die Bestellung des gesetzl Erwachsenenvertreters von vornherein unzulässig war, analog anzuwenden.
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