1. Eine Beteiligung außerhalb eines Mutter-Tochter-Verhältnisses - auch in Form einer Rück- oder Ringbeteiligung - ist zulässig, jedenfalls soweit eine durchgerechnete Selbstbeteiligung von 10 % nicht überschritten wird.
1. Eine Beteiligung außerhalb eines Mutter-Tochter-Verhältnisses - auch in Form einer Rück- oder Ringbeteiligung - ist zulässig, jedenfalls soweit eine durchgerechnete Selbstbeteiligung von 10 % nicht überschritten wird.