Gem § 12 NTG haften für die Gebühren eines Notars alle Personen, die dem Notar die Tätigkeit aufgetragen haben oder Teilnehmer des Geschäfts gewesen sind. Teilnehmer sind auch jene, die den Notar konkludent mit der Ausführung der in Rechnung gestellten Tätigkeit beauftragt haben. Bloß aufgrund des Umstands, dass Gesellschafter (nur) die erforderliche Mitwirkung an den Kapitalerhöhungen vornahmen, lässt sich nicht zweifelsfrei annehmen, dass sie den Notar mit der Errichtung der Dokumente für die Kapitalerhöhungen beauftragen wollten. Anderes gilt für die Übernahmserklärung betreffend die selbst übernommenen Stammeinlagen der Gesellschafter.