1. Das Erfordernis der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit iSd § 2 Abs 2 Satz 3 WEG 2002 bezieht sich auf die in Frage stehende Räumlichkeit selbst und nicht auf die aus der Miteigentümerstellung resultierende (Mit-)Nutzungsmöglichkeit der allgemeinen Teile der Liegenschaft. Die geforderte erhebliche wirtschaftliche Bedeutung muss also der selbständigen Räumlichkeit selbst und nicht den Allgemeinflächen zukommen.