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Zum Erfordernis der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung für sonstige selbständige Räumlichkeiten iSd § 2 Abs 2 Satz 3 (iVm § 3 Abs 1 Z 3) WEG 2002

RechtsprechungGrundbuch, Wohn- und LiegenschaftsrechtJudikaturN. N.NZ 2023/193NZ 2023, 551 - 554 Heft 11 v. 4.12.2023

1. Das Erfordernis der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit iSd § 2 Abs 2 Satz 3 WEG 2002 bezieht sich auf die in Frage stehende Räumlichkeit selbst und nicht auf die aus der Miteigentümerstellung resultierende (Mit-)Nutzungsmöglichkeit der allgemeinen Teile der Liegenschaft. Die geforderte erhebliche wirtschaftliche Bedeutung muss also der selbständigen Räumlichkeit selbst und nicht den Allgemeinflächen zukommen.

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