1. Nicht notwendig allgemeine Teile der Liegenschaft sind grundsätzlich einer Sondernutzung durch einen Wohnungseigentümer zugänglich. Dass eine solche Sondernutzung von an sich verfügbaren allgemeinen Teilen jedenfalls nur in der Form des Zubehör-WE (§ 2 Abs 3 WEG 2002) oder einer bloß obligatorischen Benützungsvereinbarung (§ 17 WEG 2002) eingeräumt werden darf, ist aus den die jeweiligen Voraussetzungen dafür normierenden Bestimmungen nicht abzuleiten. Die Begründung einer auf eine solche Sondernutzung abzielenden Dienstbarkeit geriete daher nicht mit der Konzeption des Wohnungseigentumsrechts in Konflikt.