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Reichweite des Auskunftsrechts gem § 141 Abs 1 AußStrG nach dem Tod der vertretenen Person

RechtsprechungVerfahren außer StreitsachenJudikaturN. N.NZ 2022/12NZ 2022, 53 - 56 Heft 1 v. 10.1.2022

Es ist Erben oder erbantrittserklärten Personen auch dann Einsicht in jene Aktenbestandteile zu gewähren, die sich auf den geistigen Gesundheitszustand des verstorbenen Betroffenen beziehen, wenn sie in einem gerichtlichen Verfahren aufzeigen wollen, dass vermögensmindernde Handlungen der betroffenen Person nicht deren wahrem und unbeeinflusstem Willen entsprochen haben.

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