Das Feilbietungsrechtsänderungsgesetz (7. 10. 2005, 348/ME 22. GP) hat zum Ziel, die in der Praxis kaum mehr genutzte freiwillige Feilbietung von Liegenschaften zu beleben. Die freiwillige Feilbietung soll dazu wirtschaftsnäher gestaltet und in die ausschließliche Kompetenz der Notare übertragen werden (§§ 87a ff NO). Die Änderungen sollen am 1. 1. 2006 in Kraft treten.