ABGB: § 43
Die Eigentümerin einer Liegenschaft, auf der ein in Österreich unter einer bestimmten Bezeichnung bekanntes Gebäude steht, kann allein aufgrund ihrer Eigentümerstellung anderen Personen nicht gestützt auf das Namensrecht (§ 43 ABGB) die Nutzung von Domains untersagen, die die Bezeichnung des Gebäudes enthalten: