§ 44 VwGVG
Wenn sich die Berufung (nunmehr Beschwerde) nur (mehr) gegen die Höhe der Strafe richtet, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn ein Antrag auf Durchführung einer solchen nicht gestellt wurde.
VwGH, 14.10.2024, Ra 2023/02/0132