10 Verfassungsrecht
Ch. Binder/B. Kneihs, Umsetzung von EGMR-Urteilen in Österreich – nationale Aspekte (NLMR 2015, 487).
Die Republik Österreich ist an die EMRK und die dazu ergehenden Entscheidungen des EGMR völkerrechtlich gebunden. Innerstaatlich wurde erst 1964 mit eigenem Bundesverfassungsgesetz die unmittelbare Anwendbarkeit der EMRK als Verfassungsrecht sichergestellt. Damit sind nicht nur die materiellrechtlichen, sondern auch die verfahrensrechtlichen Vorschriften unmittelbar anwendbar.