Reicht das monatliche Einkommen nicht nur aus, den angemessenen Lebensunterhalt zu finanzieren, sondern ist der Arbeitnehmer darüber hinaus in der Lage, einen angemessenen Teil für die Vermögensvermehrung zu verwenden, liegt eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung iSd § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG nicht vor.

