Zweck des § 15 Abs 3 GebG ist es zu vermeiden, dass ein Rechtsgeschäft, das nach einem der erschöpfend angeführten Abgabengesetze (ua GrEStG) steuerbar ist, nicht überdies noch mit einer Rechtsgebühr belegt wird. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass er das jeweilige Rechtsgeschäft zur Gänze von der Rechtsgebühr befreien wollte, auch wenn es nur teilweise unter das GrEStG fällt. Nach dem Zweck des § 15 Abs 3 GebG - der auf die Gebührenbefreiung des § 19 Abs 2 GebG iZm Vertragsteilen zur Sicherung des Hauptgeschäfts übertragbar ist - kann auch diese Befreiung nur insoweit zum Tragen kommen, als das damit gesicherte Hauptgeschäft selbst nach dem GebG oder einem Verkehrsteuergesetz einer Gebühr oder Verkehrsteuer unterliegt.