Unter behördlichen Maßnahmen, mit denen Umsatzeinbußen als "konkrete Folgen einer objektiven Einschränkung des vertraglich bedungenen Gebrauchs des Bestandobjekts" einhergehen, sind grundsätzlich nicht nur Betretungsverbote zu verstehen, sondern auch mit weniger gravierenden Folgen verbundene (aber ebenfalls durch die Pandemie verursachte) behördliche Eingriffe, wie etwa Zutrittsbeschränkungen durch die Begrenzung der zulässigen Kundenzahl und die Anordnung von einzuhaltenden Mindestabständen. Demgegenüber wurden bislang - allerdings in Bezug auf den Besuch von Bekleidungsgeschäften - allfällige etwa maskenbedingte Unlustgefühle der Kunden deren individueller Sphäre zugeordnet, worauf die behördliche Maßnahme nur mittelbar Einfluss habe