Ein Antrag auf Feststellung der Ausstattungskategorie eines Bestandobjekts zum Anmietungszeitpunkt ist zulässig und im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren abzuhandeln. Weil die "Urkategorie" etwa für ein Anhebungsbegehren nach § 45 MRG, für die erste Stufe der Mietzinserhöhung nach §§ 18 f MRG und für eine Wertsicherungserhöhung maßgeblich sein kann, hat der Mieter an einem solchen Antrag auch dann ein Feststellungsinteresse, wenn ein Mietzinsüberprüfungsantrag bereits präkludiert wäre. Die Präklusion eines selbständigen Mietzinsüberprüfungsantrags nach § 16 Abs 8 MRG, welche Bestimmung grundsätzlich auch auf Verträge anzuwenden ist, die schon vor Inkrafttreten des MRG abgeschlossen worden sind, führt nicht zur Präklusion eines selbständigen Antrags auf Feststellung der Ausstattungskategorie der Mietwohnung.