Neben der Einverleibung der Löschung nach § 8 Z 1 GBG kennt das Gesetz auch Fälle der schlichten Löschung mit geringeren Rechtsfolgewirkungen. Für Einverleibungen aufgrund von Privaturkunden ist die genau auf diese Eintragungsart bezogene Aufsandungserklärung zu verlangen.
5 Ob 91/24d