Mit der Grundbuchsnovelle 2024 hat der Gesetzgeber auf die EGMR-Entscheidung im Fall reagiert, die die Vereinbarkeit von Grundbuchöffentlichkeit und Privatsphäre nach der zuvor geltenden Rechtslage in Frage stellte. Der Aufsatz thematisiert das Spannungsfeld zwischen der Transparenz des Grundbuchs (inkl Urkundensammlung) und dem Schutz persönlicher Informationen. Nach den neuen Bestimmungen in §§ 6b und 6c GUG können betroffene Personen nun eine Einschränkung der Einsicht in sensible Daten beantragen. Gleichzeitig wurde klargestellt, dass nur unmittelbare Eintragungsgrundlagen in die Urkundensammlung aufgenommen werden, während bloße Bewilligungsurkunden wie Passkopien keinen Eingang in die Urkundensammlung finden. Diese Maßnahmen berücksichtigen das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im grundbücherlichen Rechtsverkehr.