Nur wenn die rechtskonforme Gestaltung keine geänderte Summe der Nutzwerte/Mindestanteile verlangt (weil etwa nur Zubehör-WE betroffen ist), führt die Einverleibung von WE an nicht WE-tauglichen Objekten nicht zu einer Gesamtnichtigkeit. Der Umstand, dass die EigG gem § 37 Abs 5 WEG existent ist, erlaubt keinen Analogieschluss dahingehend, dass dies auch zu einer Weitergeltung des WE-Vertrags und der sich daraus wechselseitig ergebenden Verpflichtungen führt.