Der vorliegende Beitrag untersucht vor dem Hintergrund der Rechtswohltat des § 33 Abs 2 und 3 MRG die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einer Fehleinschätzung eines Mieters über das Ausmaß seines Mietzinsminderungsanspruchs grobes Verschulden am Mietzinsrückstand ausgeschlossen werden kann.
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