Ein WEer, der ein Gewährleistungsrecht aus einem von ihm geschlossenen Vertrag geltend machen will, hat nur dann die Zustimmung der (Mehrheit der) anderen WEer einzuholen, wenn er das Gewährleistungsrecht aus Mängeln an allgemeinen Teilen der Liegenschaft ableitet und sein Vorgehen - etwa die Wahl des Gewährleistungsbehelfs - Gemeinschaftsinteressen beeinträchtigen könnte.
9 Ob 79/25w

