Für die Beurteilung der Frage, ob den Mieter an der verspäteten Zahlung des Mietzinses ein grobes Verschulden trifft, ist die Willensrichtung des Mieters, die zur Zahlungssäumnis führte, entscheidend. Zweifel über die wahre Rechtslage können in der Regel nur leichte Fahrlässigkeit begründen.
9 Ob 75/25g

