Nach der Rsp ist auch im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren die Richtigstellung einer Parteibezeichnung ohne formelle Beschlussfassung darüber dann zulässig, wenn sich der Antrag seinem Sachvorbringen nach eindeutig gegen eine Person in ihrer bestimmten Eigenschaft richtet. Das gilt insb dann, wenn der Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis, etwa einen Mietvertrag eindeutig ergibt, wer als Verfahrensgegner in Anspruch genommen werden soll. In diesen Fällen hat die Rsp die Richtigstellung einer nur falsch bezeichneten aber eindeutig klar erkennbaren Partei selbst dann für zulässig angesehen, wenn es dadurch zu einem Parteiwechsel kam.

