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Schadenersatzforderungen bei mutwilligen Verzögerungen in baurechtlichen Verfahren

SchadenersatzrechtBeitragAufsatzJennifer Kaufmannimmolex 2025/10immolex 2025, 27 - 29 Heft 1 v. 10.1.2025

Das Baurecht ist zwar in materiell- und zum Teil in verfahrensrechtlicher Sicht in neun Bauordnungen/Gesetze zersplittert, doch gilt für alle neun Ordnungen/Gesetze, dass die Verfahrensbestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ("AVG") zu beachten sind. Das AGV bestimmt, dass jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat. (FN ) Ein Kostenersatz ist daher im Grunde im Bauverfahren nicht vorgesehen. Dieser Umstand kann mitunter für die Verfahrensbeteiligten kostspielig werden, wenn sich Nachbarn im Verfahren beteiligen.

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