Dass (potenzielle) Erwerber eines WE-Objekts stets in das Grundbuch Einsicht nehmen müssten, andernfalls sie nicht als redlich angesehen werden könnten, widerspricht der Rsp, wonach der Ersitzungswerber (ohne Verdachtsmomente) nicht verpflichtet ist, sich über den tatsächlichen Grundbuchstand Kenntnis zu verschaffen.
10 Ob 20/23y