Rechtsbesitz setzt voraus, dass die Ausübung als eigenes Recht in Anspruch genommen wird. Der Bewacher einer Sache ist daher weder Sach- noch Rechtsbesitzer, weil er nicht den Willen hat, die Sache für sich zu haben.
4 Ob 5/24z
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Rechtsbesitz setzt voraus, dass die Ausübung als eigenes Recht in Anspruch genommen wird. Der Bewacher einer Sache ist daher weder Sach- noch Rechtsbesitzer, weil er nicht den Willen hat, die Sache für sich zu haben.
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