Die Wendung "Grundstück" in § 16 Abs 1 Z 8 lit c GrEStG bezieht sich auf das Grundstück bzw das Gebäude in seiner Gesamtheit. Daraus folgt, dass dann, wenn ein Teil dieses Grundstücks bzw Gebäudes bereits zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt wurde, eine Anwendung der genannten Bestimmung ausscheidet, wenn in der Folge auch andere Gebäudeteile, die bisher nicht vermietet wurden, zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen. Somit sind die tatsächlichen Anschaffungskosten heranzuziehen.