Maßgebend für die Anwendbarkeit der Gebührenbefreiung des § 33 TP 5 Abs 4 Z 1 GebG ist die sachliche Bestimmung des Bestandobjekts, wobei allein der Urkundeninhalt entscheidend ist. Ist die sachliche Bestimmung des (als Einheit zu betrachtenden) Bestandobjekts die Hotellerie bzw Beherbergung, also eine gewerbliche Dienstleistung, nicht jedoch "Wohnzwecke", scheidet eine Gebührenbefreiung in Anwendung des § 33 TP 5 Z 1 GebG aus.