Die Regelung des Art 168a Abs 1 MwSt-RL ordnet ua an, dass bei Gebäuden, die sowohl unternehmerischen Zwecken als auch für den privaten Bedarf des Unternehmers dienen, der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, soweit das Gebäude privaten Zwecken dient. Mit Inkrafttreten des Art 168a Abs 1 MwSt-RL ist die Vorsteuerausschlussbestimmung des § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994 richtlinienkonform dahin zu interpretieren, dass (für Zeiträume ab 1. 1. 2011) ein privat genutzter räumlicher Teil eines Betriebsgebäudes auch bei bloß untergeordneter Bedeutung (unter 20 %) nicht zum Vorsteuerabzug führen kann. Wurde ein räumlicher Teil des Gebäudes (hier eine ausgebaute Dachgeschoßwohnung) zunächst vom Steuerpflichtigen und seiner Familie privat genutzt, danach jedoch steuerpflichtig an Dritte vermietet, ist eine positive Vorsteuerberichtigung vorzunehmen. Die Vorsteuerausschlussbestimmung des § 12 Abs 2 Z 2 UStG 1994 steht einer Zuordnung des Wirtschaftsguts zum Unternehmen nicht entgegen.