Mit der WGG-Novelle 2019 (BGBl I 2019/85) wurden die wesentlichen bisherigen Regelungsinhalte des § 7 Abs 3 Z 6 und 6a WGG als § 7 Abs 1a WGG in das Hauptgeschäft gemeinnütziger Bauvereinigungen "verschoben". Die konkrete Anwendbarkeit ist teilweise unbestimmt. Die formal (FN ) und inhaltlich (FN ) kritisierten Erläuterungen zur WGG-Novelle 2022 (BGBl I 2022/88) schufen teils Verwirrung. Einige jüngere Judikate (FN ) lassen allerdings insb die Selbstnutzung gemeinnützigen Wohnraums als Vorbedingung für die Anwendung der Bestimmung verstärkt in den Vordergrund treten und verdeutlichen damit die Grenzen des üblichen Rahmens ordnungsmäßiger Wohnungswirtschaft.