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Präferenz selbstgenutzten Eigentums und Verhinderung von Spekulationskäufen

WohnungsgemeinnützigkeitsrechtBeitragAufsatzWolfgang Schwetzimmolex 2024/163immolex 2024, 378 - 380 Heft 11 v. 7.11.2024

Mit der WGG-Novelle 2019 (BGBl I 2019/85) wurden die wesentlichen bisherigen Regelungsinhalte des § 7 Abs 3 Z 6 und 6a WGG als § 7 Abs 1a WGG in das Hauptgeschäft gemeinnütziger Bauvereinigungen "verschoben". Die konkrete Anwendbarkeit ist teilweise unbestimmt. Die formal (FN ) und inhaltlich (FN ) kritisierten Erläuterungen zur WGG-Novelle 2022 (BGBl I 2022/88) schufen teils Verwirrung. Einige jüngere Judikate (FN ) lassen allerdings insb die Selbstnutzung gemeinnützigen Wohnraums als Vorbedingung für die Anwendung der Bestimmung verstärkt in den Vordergrund treten und verdeutlichen damit die Grenzen des üblichen Rahmens ordnungsmäßiger Wohnungswirtschaft.

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