Ein Vorsteuerabzug ist in der Regel bereits zulässig, wenn die Ausführung eines steuerpflichtigen Umsatzes erst beabsichtigt ist, und setzt nicht voraus, dass der Unternehmer damit einen Umsatz bereits ausgeführt hat oder ausführt. Die Gegenstände oder Dienstleistungen müssen zur Verwendung im Rahmen steuerlicher Umstände bestimmt sein. Es kommt auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erbringung der Leistungen an. Für vorweggenommene Werbungskosten ist es erforderlich, dass die auf Vermietung gerichtete Absicht klar und eindeutig nach außen in Erscheinung tritt.