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Vertragsstrafe bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

SchadenersatzrechtRechtsprechungJudikaturStephanie Kulhanekimmolex 2024/150immolex 2024, 350 Heft 10 v. 15.10.2024

Eine Konventionalstrafe ist bei Übermäßigkeit nach dem Grundsatz der Billigkeit durch Mäßigung zu reduzieren. Übermäßigkeit liegt insb dann vor, wenn der erlittene Schaden unverhältnismäßig kleiner ist als der bedungene Vergütungsbetrag. Die Vertragsstrafe kann dabei nicht unter die Höhe des tatsächlichen Schadens herabgesetzt werden.

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