Anders als beim Leihvertrag kann der Verleiher beim Prekarium die entlehnte Sache jederzeit nach Willkür zurückfordern. Ein vom Entlehner zu zahlendes Entgelt schließt ein Prekarium dann nicht aus, wenn es so gering ist, dass es gegenüber dem Wert der Benützung nicht ins Gewicht fällt. Das ist bei einem Betrag von bloß 10 % des ortsüblichen Mietzinses der Fall.
5 Ob 212/23x