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Enteignungsentschädigung

SchadenersatzrechtRechtsprechungJudikaturStephanie Kulhanekimmolex 2024/135immolex 2024, 315 Heft 9 v. 12.9.2024

Bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung ist nur auf jene Nachteile Bedacht zu nehmen, die sich unmittelbar aus dem Entzug des Eigentumsrechts durch den Enteignungsakt ergeben; nicht zu entschädigen sind dagegen mittelbare Folgen und Nachteile, für die der nicht enteignete Nachbar entweder keinen oder einen erst auf anderem Weg durchsetzbaren Ersatz geltend machen kann.

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