Der einen Beschluss Anfechtende hat das Vorliegen eines Stimmrechtsausschlusses nach § 24 Abs 3 WEG nachzuweisen und daher auch ein dafür allenfalls notwendiges Potenzial für die Gefährdung von Gemeinschaftsinteressen.
5 Ob 40/24d
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Der einen Beschluss Anfechtende hat das Vorliegen eines Stimmrechtsausschlusses nach § 24 Abs 3 WEG nachzuweisen und daher auch ein dafür allenfalls notwendiges Potenzial für die Gefährdung von Gemeinschaftsinteressen.
5 Ob 40/24d
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