Ein Erhöhungsbegehren des Vermieters, das dieser auf einen nicht vereinbarten Index und damit auch auf unrichtige Termine stützt, ist wirkungslos und muss daher vom Mieter nicht beachtet werden. Wegen Unbeachtlichkeit der neuen Mietzinsvorschreibung kann demnach keine Präklusion nach § 16 Abs 8 iVm Abs 9 MRG eintreten.
8 Ob 23/24a