In einem Formular-Wohnungsmietvertrag ist auch die nur teilweise Überwälzung von Erhaltungspflichten (hier: betreffend Elektrogeräte E-Herd, Dunstabzug, Geschirrspüler, Kühl- und Gefrierkombination] und Jalousien) auf den Mieter gröblich benachteiligend und daher nichtig; ein Haftungsausschluss für den Zustand und die Funktionstüchtigkeit der Jalousien verstößt gegen § 9 Abs 1 KSchG.