Grundsätzlich entsteht die Pflicht zur Zahlung der Provision mit dem Abschluss des vermittelten Vertrags. Ein im vermittelten Kaufvertrag vereinbartes Rücktrittsrecht des Verkäufers wegen eines Zahlungsverzugs des Käufers ändert daran nichts. Wird der vermittelte Kaufvertrag nachträglich aufgelöst, entfällt der Provisionsanspruch des Maklers nur dann, wenn der Kaufvertrag aus nicht vom Auftraggeber des Maklers zu vertretenden Gründen aufgelöst wurde.