Nur die auf §§ 15b, 15c WGG gestützten Ansprüche sind im außstrVerf nach § 22 Abs 1 Z 2a WGG zu prüfen. Vertragliche Ansprüche sind demgegenüber auf dem streitigen Rechtsweg durchzusetzen.
Nur die auf §§ 15b, 15c WGG gestützten Ansprüche sind im außstrVerf nach § 22 Abs 1 Z 2a WGG zu prüfen. Vertragliche Ansprüche sind demgegenüber auf dem streitigen Rechtsweg durchzusetzen.