Der Lagezuschlag beim Richtwertmietzins führt in der Praxis zu erheblicher Rechtsunsicherheit. In Wien hat seine Anwendung inzwischen häufig zur Folge, dass sich der gesetzlich zulässige Richtwertmietzins mehr als verdoppelt. Die im Gesetz verlangte Überdurchschnittlichkeit nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und Erfahrung des täglichen Lebens ist für ein Großstadtgebiet viel zu unbestimmt definiert und erweist sich in der Praxis als vollkommen untauglich. Schließlich wird auch die "Gründerzeitviertelregelung" allgemein als unsachlich und auch unfair kritisiert. Der vorliegende Beitrag widmet sich der Frage, ob die Regelungen zum Lagezuschlag überhaupt (noch) verfassungskonform sind.