Nach einem rezenten Erkenntnis des VwG Wien gilt eine Regelung im WE-Vertrag, wonach Wohnungen auch für die Kurzzeitvermietung genutzt werden dürfen, nicht als Nachweis der Zustimmung der Miteigentümer, die für die Erlangung einer Ausnahmebewilligung gem § 129 Abs 1a BO für Wien erforderlich ist. Dieser Beitrag zeigt auf, dass diese Rechtsansicht verfassungsrechtlich problematisch sein könnte.