Damit Räume, die ihrer Ausstattung nach weder für Wohn- noch für Geschäftszwecke geeignet sind und typischerweise Nebenräume (Zubehör) zu einem WE-Objekt sind, als WE-tauglich angesehen werden können, müssen sie eine eminente wirtschaftliche Bedeutung haben. Die in § 2 Abs 2 Satz 3 WEG geforderte erhebliche wirtschaftliche Bedeutung muss also der selbständigen Räumlichkeit selbst und nicht den Allgemeinflächen zukommen.
5 Ob 185/22z