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WE-Tauglichkeit einer Umkleidekabine?

WohnungseigentumsrechtRechtsprechungJudikaturStephanie Kulhanekimmolex 2023/196immolex 2023, 422 - 423 Heft 12 v. 7.12.2023

Damit Räume, die ihrer Ausstattung nach weder für Wohn- noch für Geschäftszwecke geeignet sind und typischerweise Nebenräume (Zubehör) zu einem WE-Objekt sind, als WE-tauglich angesehen werden können, müssen sie eine eminente wirtschaftliche Bedeutung haben. Die in § 2 Abs 2 Satz 3 WEG geforderte erhebliche wirtschaftliche Bedeutung muss also der selbständigen Räumlichkeit selbst und nicht den Allgemeinflächen zukommen.

5 Ob 185/22z

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