§ 6 Abs 2 letzter Unterabs UStG 1994 (eingefügt durch 1. StabG 2012, BGBl I 22) beschränkt die Möglichkeit des Vermieters oder Verpächters, zur Steuerpflicht zu optieren und damit den Vorsteuerabzug geltend zu machen, auf jene Fälle, in denen der Mieter oder Pächter zum (nahezu) vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Diese Bestimmung ist auf Miet- und Pachtverhältnisse anzuwenden, die nach dem 31. 8. 2012 beginnen. Das Vorliegen eines "neuen" Miet- und Pachtverhältnisses iSd § 28 Abs 38 Z 1 UStG 1994 kann nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass es zivilrechtlich zu einem Eintritt einer anderen Person - auf Vermieter- oder Mieterseite - in den bestehenden Miet- oder Pachtvertrag kommt. Es ist vor dem Hintergrund des Zwecks der geänderten Bestimmungen (Vermeidung von Härten) nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber für den Fall des Verkaufs eines vermieteten Grundstücks nach Inkrafttreten der neuen Rechtslage die Anwendbarkeit der bis zum 1. StabG 2012 geltenden Rechtslage weiter vorsehen wollte.