Nach § 26 Abs 1 und 3 GGG idF GGN BGBl I 2013/1 ist für die Eintragungsgebühr der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die bewirken, dass die Gegenleistung offenkundig nicht dem auf dem freien Markt erzielbaren Preis entspricht. War der Umstand, dass die Liegenschaft nur für den geförderten Mietwohnbau zur Verfügung stand, preisbestimmend und entsprach der vom Erwerber geleistete Kaufpreis jenem, der am Markt für die für den geförderten Mietwohnbau beschränkte Liegenschaft erzielt werden konnte, liegen keine außergewöhnlichen Verhältnisse im besagten Sinn vor.