§ 16 Abs 1 Z 8 lit d EStG 1988 idF BGBl I 2015/118 ist nach § 124b Z 284 EStG 1988 erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2016 anzuwenden. Wurde vor 2016 ohne Nachweis eines anderen Aufteilungsverhältnisses von Grund-und-Boden sowie Gebäude eine davon abweichende pauschale Aufteilung vorgenommen, sind die fortgeschriebenen Anschaffungskosten des Gebäudes und die Anschaffungskosten des Grund und Bodens mit Wirkung ab 1. 1. 2016 entsprechend anzupassen (40 % Grund und Boden, 60 % Gebäude oder ein im Verordnungsweg festgelegtes Aufteilungsverhältnis). Von diesem gesetzlich vorgegebenen Aufteilungsverhältnis kann ohne entsprechenden Nachweis (bzw entsprechende Glaubhaftmachung) eines niedrigeren Grund- und Boden-Anteils (zB durch ein Gutachten) nur unter Beachtung der GrundanteilV 2016 abgewichen werden.