§ 6 MaklerG
Werden unterbrochene Vertragsverhandlungen ohne den Makler wieder aufgenommen, so ist in der Regel eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs nicht anzunehmen.
Die Entstehung eines Provisionsanspruchs ist nicht schon deshalb auszuschließen, weil neben dem Makler auch noch andere Personen kausal tätig waren.